AGB:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
&
EU-DSGVO-konforme Information zur Datenverarbeitung
Des Unternehmens:
Information & Communication Technology
Rottweil
(ict Rottweil)
als Einzelunternehmer: Lucas Martin
§ 1 Geltung der Bedingungen
- Die Lieferungen, Leistungen, Dienstleistungen und Angebote der Firma Information & Communication Technology Rottweil, nachstehend „ict Rottweil“ genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Unterzeichnung von Verträgen, Lieferscheinen, Rechnungen, etc. erkennt der Käufer / Mieter unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Gegenbestätigungen des Käufers / Mieters unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Fa. ict Rottweil diese schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Fa. ict Rottweil 30 Tage gebunden. Die Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax) Bestätigung der Vertragsparteien. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden, wobei hier die schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung der Fa. ict Rottweil maßgebend ist.
- Die in Prospekten, Flugblättern, Rundschreiben, Preislisten, Anzeigen, etc. enthaltenen Angaben sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind.
§ 3 Preise und Zahlungen
- Die Preise sind in unserer Preisliste aufgeführt und verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der bei der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in unseren Auftragsbestätigungen und Rechnungen getrennt ausgewiesen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen sowie evtl. anfallender Porto- und Verpackungskosten werden gesondert und nach Aufwand berechnet.
- Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist zur Zahlung fällig.
- Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von 3 Werktagen ab Zugang schriftlich vorzubringen. Danach gilt die Rechnung als akzeptiert.
- Fremdwährungen werden nach dem, für den Tag der Rechnungsstellung gültigen Wechselkurs umgerechnet.
- Preisangaben in Preislisten und Katalogen sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung, die vorher nicht angekündigt werden muss.
- Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Fa. ict Rottweil an die in ihrem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab dessen Datum gebunden.
- Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Rottweil. Die Versendung erfolgt unfrei und auf Kosten des Käufers / Mieters zuzüglich eines angemessenen Verpackungsaufschlages.
- Erfüllungsort der (Dienst-) Leitung ist der Hauptsitz in Rottweil, soweit nicht anders angegeben oder vertraglich vereinbart.
- Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Fa. ict Rottweil spätestens 5 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
- Aufträge mit einem Nettovolumen von über 5000,- EUR werden generell ohne besondere Mitteilung in drei Teilen wie folgt abgerechnet bzw. zur Zahlung fällig: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Warenlieferung bzw. Erbringung der Dienstleistung durch die Fa. ict Rottweil, 1/3 bei Abnahme durch den Kunden.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Fa. ict Rottweil über den Betrag verfügen kann. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber, die anfallenden Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers / Mieters und sind sofort fällig. Die Fa. ict Rottweil räumt sich das Recht ein, eventuelle Nebenkosten des Geldverkehrs dem Käufer / Mieter in Rechnung zu stellen. Wenn der Käufer / Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder eine Banklastschrift nicht eingelöst wird oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Fa. ict Rottweil andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Fa. ict Rottweil berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und dafür Verzugszinsen nach der gesetzlichen Regelung zu berechnen, auch wenn sie Schecks, Wechsel oder Banklastschriften angenommen hat. Die Fa. ict Rottweil ist außerdem dazu berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
- Alle Zahlungen haben direkt an die Fa. ict Rottweil zu erfolgen. Vertreter ohne schriftliche Vollmacht sind nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstiger Zahlungsmittel berechtigt.
- Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und / oder tatsächlichem Liefertermin mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise der Fa. ict Rottweil, soweit diese den Lieferverzug nicht zu vertreten hat.
- Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer, ist die Fa. ict Rottweil zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. In diesem Fall ist die Fa. ict Rottweil berechtigt 30 % des Verkaufspreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich verauslagten Kosten als Schadensersatz zu fordern.
- Für den Fall der Nichterfüllung des Mietvertrages durch den Mieter, ist die Fa. ict Rottweil zum Rücktritt des Mietvertrages berechtigt. In diesem Fall ist die Fa. ict Rottweil berechtigt, bei Rücktritt bis 5 Tage vor Mietbeginn 50 % des Mietpreises und bei Rücktritt bis 2 Tage vor Mietbeginn 100 % des Mietpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich verauslagten Kosten als Schadensersatz zu fordern.
§ 4 Stundensätze und Reisespesen
- Eine Arbeitsstunde berechnen wir mit 89,00 Euro (Netto), einen Arbeitstag (pauschal) mit 950,00 Euro. Die kleinste Einheit, sofern nicht anders vereinbart, ist abhängig vom Auftragstyp eine halbe Arbeitsstunde oder ein halber Tagessatz. Bei Aufträgen vor Ort, z.B. Schulungen, Einweisungen, etc. berechnen wir auch die Vorbereitungszeit sowie evtl. Überstunden (z.B. Vorbereitung des Schulungsraums, Wegezeit zum Hotel, etc.) zu diesen Konditionen.
- Für Arbeiten am Wochenende oder Feiertagen erheben wir einen Zuschlag von 200,00 Euro je Kalendertag.
- Außerhalb
unserer Arbeitszeiten (Montag bis Donnerstag 08:00 – 17:00, Freitag 08:00 –
14:00 Uhr) berechnen wir Einsätze unserer Rufbereitschaft grundsätzlich
mit mindestens einer Arbeitsstunde sowie mit einem Aufschlag von 100% pro
geleistete Stunde.
In den Nachtstunden zwischen 22:00 bis 06:00 Uhr mit 200% pro geleistete Stunde.
- Bei einer Anreise mit einem Mietwagen berechnen wir den Mietwagen (i.d.R. Mittelklasse IDMR mit Tagesrate) und alle entstehenden Kosten (Tankquittung usw.) weiter.
- Bei einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln berechnen wir den ICE-Preis 1. Klasse (sofern sinnvoll: Sparpreis, exkl. BC-Rabatt) oder ein Flugticket Economy-Klasse weiter (bei Auslands-Reisen mit Flugzeit >3 Std: Business Class); jeweils zzgl. Anschluss-Verkehrsmittel (ICE / Taxi / Mietwagen).
- Die eigentliche Reisezeit berechnen wir
· mit 1/3 des regulären Stundensatzes für die reine Flug- oder ICE-Fahrzeit oder Aufenthalt (z.B. Wartezeit zwischen zwei Flügen) während der Reise
· mit dem regulären Stundensatz für die Zeit, in der unser Mitarbeiter ein Fahrzeug führt, während Umsteigeprozessen oder in Nahverkehrsmitteln
- Übernachtungskosten / Hotelübernachtungen (mindestens ***-Hotel, Frühstück, Abendessen, WLAN-Zugang) berechnen wir zum Selbstkostenpreis weiter. Gerne nehmen wir Hotel-Empfehlungen entgegen.
- Liegt der Einsatzort im Ausland, so berechnen wir alle für die Reise notwendigen Auslagen (z.B. Visa, etc.) weiter. Für jeden Kalendertag, an dem unsere Mitarbeiter sich im Ausland aufhalten, berechnen wir für zusätzliche Auslagen pauschal 100,00 Euro bei Ländern innerhalb der europäischen Union und pauschal 250,00 Euro bei Ländern außerhalb der EU.
- In aller Regel erhalten Sie von uns ein detailliertes Angebot, in dem auch alle Nebenkosten (Vorbereitungszeit, Anreise) enthalten sind. Die dort angebotenen Preise können von den hier veröffentlichten Konditionen abweichen, haben aber natürlich Vorrang.
§ 5 Art der Lieferung, Gefahrenübergang, Haftung, Transportversicherung
- Alle Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers / Mieters
- Die Gefahr geht auf den Käufer / Mieter über, sobald die Sendung an, die den Transport ausführende Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung / Transport das Lager der Fa. ict Rottweil verlassen hat.
- Wird der Versand auf Wunsch des Käufers / Mieters verzögert oder nimmt er die Ware nicht ab, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer / Mieter über. Eine erneute Meldung der Versandbereitschaft ist nicht erforderlich, wenn der Käufer / Mieter die Entgegennahme, der per Nachnahme oder sonst wie gelieferten Ware verweigert hat.
- Die Fa. ict Rottweil ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers / Mieters zu versichern.
§ 6 Fahrzeugüberführungen
- Der Kunde ist für die Verkehrssicherheit des zu überführenden Fahrzeugs allein verantwortlich. Eine Checkliste wird vom Auftragnehmer auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Müssen Fragen mit „Nein“ oder „nicht zu treffend“ beantwortet werden oder bestehen Unsicherheiten ist eine Rücksprache mit dem Überführer erforderlich.
- Wird die Überführung wegen technischer Mängel vom Überführer abgelehnt, so können Kosten für Anfahrt in Höhe von 0,95 EURO je Entfernungskilometer ab Rottweil, mindestens jedoch 95,00 EURO berechnet werden. (Jeweils zuzüglich der gesetzlichen MwSt.). Bei Auftragsstorno durch den Kunden werden mindestens 50 % der Auftragssumme abgerechnet, zzgl. der entstandenen Kosten gegen Nachweis.
- Der Kunde ist für die erforderlichen Begleitpapiere verantwortlich und haftet für alle anfallenden Kosten, die aufgrund technischer Mängel am Fahrzeug und / oder unsachgemäßer Beladung bzw. unzureichender Begleitpapiere / fehlender Genehmigungen oder der Nicht-Akzeptanz von deutschen Überführungskennzeichen im Ausland entstehen. (Verwarnungen, Bußgelder, Stilllegung, o. ä. oder Schäden durch verlorene Ladung, Abschlepp- u. Bergungskosten, etc.)
- Der
Überführer haftet nur für Schaden, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht
hat.
Eine Haftung für Schäden bei denen Mängel an Fahrzeug oder Ladung mit ursächlich waren ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Verlusten aus entgangenem Gewinn oder Nutzungsausfall ist ausgeschlossen. Für Verzögerungen aufgrund von Staus, Witterungseinflüssen, Streiks, behördlichen Beanstandungen, o.ä. kann der Überführer nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Haftung für Ladung (Beladung auf / im Überführungsfahrzeug) ist auf 1500,00 EURO je Überführungsfahrzeug beschränkt. Bei streng weisungsgebundener Tätigkeit für Firmen beschränkt sich die Haftung auf die eines Angestellten.
Zugelassene Fahrzeuge sind vom Auftraggeber Vollkasko zu versichern.
Fahrzeuge mit Überführungs- oder Tageszulassungen, etc. sind ebenfalls vom Auftraggeber Vollkasko zu versichern.
- Treten während der Überführung technische Mängel auf oder gibt es behördlicherseits Beanstandungen, so ist der Überführer berechtigt, Mängel auf Kosten des Auftraggebers zu beheben oder beheben zu lassen, soweit die Maßnahmen wirtschaftlich angemessen erscheinen. Ist eine Rücksprache mit dem Auftraggeber im Falle eines größeren Schadens oder Mangels oder einer Beanstandung nicht möglich oder sinnvoll, so ist der Überführer berechtigt, wenn möglich, das Fahrzeug auf einen geeigneten Abstellplatz zu fahren bzw. abschleppen zu lassen, eigene Überführungskennzeichen zu entfernen und die Kosten der Überführung bis zum Ort des Fahrtendes zu berechnen.
- Sind vom Überführer Reparaturen, Reparaturversuche o. ä. durchzuführen, oder kommt es wegen Reparaturen, behördlichen Beanstandungen oder bei der Übernahme oder Übergabe zu Wartezeiten, die insgesamt mehr als eine Stunde in Anspruch nehmen, so werden diese zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt.
- Im Fahrzeug vorhanden Treibstoff kann für die Überführung verwendet werden, ohne dass dem Auftraggeber Ersatz- oder Minderungsanspruch zusteht. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen das die für die Überführung bzw. die ggf. notwendige Rücküberführung benötigte Menge an Treibstoff im Fahrzeug vorhanden ist. Falls vom Überführer getankt werden muss wird dies dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung gestellt.
- In einem Pauschalpreis nicht enthaltener Aufwand wird zu 65,00 EUR / Stunde (netto) zuzüglich Spesen abgerechnet.
- Bei allen (zusätzlichen) Maßnahmen des Überführers deren Kosten 150,00 EURO übersteigen, ist er innerhalb des zumutbaren Rahmens verpflichtet mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten.
- Die Meinung des Überführers über Zustand von Fahrzeug und Ladung ist keine Garantie dafür, dass alle Kontrollen ohne Beanstandung passiert werden können und entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung für evtl. auftretende Mängel oder Betriebsstörungen.
- Die Auswahl des Fahrers steht ausschließlich dem Überführer zu, sofern nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
- Aussagekräftige Foto-Dokumentation kann den Ablieferungsbeleg ersetzen.
§ 7 Liefer- und Lieferungszeit
- Die Fa. ict Rottweil ist bemüht, die angegebenen Termine einzuhalten. Gerät sie in Verzug, so kann der Käufer / Mieter nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
- Die Dauer der vom Käufer / Mieter zu setzender Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei der Fa. ict Rottweil beginnt.
- Die Fa. ict Rottweil ist zu Teillieferung jederzeit berechtigt.
§ 8 Gewährleistung und Haftung
- Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungspflicht durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert die Fa. ict Rottweil nach Ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers / Mieters Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
- Die Gewährleistung beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
Ab 01.01.2002 Gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten, bei Gebrauchtgeräten gilt die gesetzliche Gewährleistung von 12 Monaten jeweils mit dem Datum der Lieferung.
Sollte die Ware durch falschen Gebrauch oder unsachgemäße Behandlung beschädigt werden, stellt dies keinen Grund für eine Mängelhaftung dar. Sind zum Beispiel Verschleißerscheinungen (besonders bei Akkus und Batterien) nach einer angemessenen Zeit festzustellen, so stellt dies eben keinen Grund für eine Mängelhaftung durch ict Rottweil dar.
- Der Käufer / Mieter muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und die Fa. ict Rottweil von etwaigen Schäden oder Verlusten durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss, unterrichten. Im Übrigen müssen der Fa. ict Rottweil offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, der Fa. ict Rottweil zur Besichtigung bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließen jede Gewährleistungsansprüche gegenüber der Fa. ict Rottweil aus.
- Werden, insbesondere bei Mietgeschäften, Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Fa. ict Rottweil nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialen verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so haftet Käufer/Mieter für die entstandenen Schäden selbst bzw. es entfällt jede Gewährleistung.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Die Fa. ict Rottweil behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihr bezieht, behält die Fa. ict Rottweil das Eigentum vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Erweiterter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Fa. ict Rottweil in eine laufende Rechung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung der Fa. ict Rottweil begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Fa. ict Rottweil zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Fa. ict Rottweil, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der Fa. ict Rottweil. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Fa. ict Rottweil gehörender Ware erwirbt die Fa. ict Rottweil Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht der Fa. ict Rottweil gehörender Ware gemäß §§947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Fa. ict Rottweil Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt der Fa. ict Rottweil Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Fa. ict Rottweil stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
- Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht der Fa. ict Rottweil gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d. h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die Fa. ict Rottweil nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Fa. ict Rottweil, die jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihr Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Fa. ict Rottweil, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der Fa. ict Rottweil an dem Miteigentum entspricht.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk, Luftfahrzeug oder Kfz eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; die Fa. ict Rottweil nimmt die Abtretung an. §7 Abschnitt 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Absatz 3 und 4 auf die Fa. ict Rottweil tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass die Fa. ict Rottweil dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenden Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung der Fa. ict Rottweil übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung der Fa. ict Rottweil sofort fällig.
- Die Fa. ict Rottweil ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß den Absätzen 3 bis 5 abgetretenen Forderungen. Die Fa. ict Rottweil wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der Fa. ict Rottweil hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die Fa. ict Rottweil ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- Über Zwangsvollsteckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer die Fa. ict Rottweil unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht der Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
- Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist die Fa. ict Rottweil insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der Fa. ict Rottweil aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
- Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Fakturawert) der Fa. ict Rottweil.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. ict Rottweil und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Die Währung ist der EURO.
- Soweit gesetzlich zulässig, ist Rottweil ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
EU-DSGVO-konforme Information zur Datenverarbeitung
Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung
§ 1 Gegenstand und Dauer des Auftrags
- Gegenstand
Gegenstand des Auftrags zum Datenumgang ist die Durchführung folgender Aufgaben durch den Auftragnehmer: Technischer Support, Auftragsabwicklung, IT-Dienstleistungen, Kundenservice, Cloud-Services.
- Dauer
Die Dauer dieses Auftrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit der Leistungsvereinbarung im Rahmen der jeweiligen Produkt-, Dienstleistungs-, Kauf- und/oder Werkverträge.
§ 2 Konkretisierung des Auftragsinhalts
- Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten
Nähere Beschreibung des Auftragsgegenstandes im Hinblick auf Art und Zweck der Aufgaben des Auftragnehmers:
· Art der Daten
Personenbezogene Daten: Name, Adressdaten, Kontaktdaten, Bankverbindung
· Zweck der Datenverarbeitung
Auftragsabwicklung, technischer Support, IT-Dienstleistungen, Kundenservice, Cloud-Services
· Kreis der Betroffenen
Mitarbeiter des Auftraggebers, Geschäftspartner, Kunden, Interessenten Lieferanten
Die Erbringung der vertraglich vereinbarten Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Land für das es von der Europäischen Kommission eine Adäquanzentscheidung gibt statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind. Das angemessene Schutzniveau in einem Drittland wird hergestellt durch Standarddatenschutzklauseln (Art. 46 Abs 2 lit c und d DS-GVO).
- Art der Daten
Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Datenarten/-kategorien:
Personenstammdaten, Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, E-Mail), Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse), Kundenhistorie, Vertragsabrechnungs- und Zahlungsdaten, Auskunftsangaben (von Dritten, z.B. Auskunfteien, oder aus öffentlichen Verzeichnissen), Information über Systemkonfigurationen und Kundenumgebungen.
- Kategorien betroffener Personen
Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: Mitarbeiter des Auftraggebers, Geschäftspartner, Kunden, Interessenten, Abonnenten, Beschäftigte, Lieferanten, Ansprechpartner.
§ 3 Technisch-organisatorische Maßnahmen
- Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.
- Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen [Einzelheiten in Anlage 1].
- Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
§ 4 Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten
- Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig, sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
- Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.
§ 5 Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
·
Schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten,
der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DS-GVO ausübt.
Dessen Kontaktdaten werden dem Auftraggeber zum Zweck der direkten
Kontaktaufnahme mitgeteilt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten wird dem
Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Als Datenschutzbeauftragte(r) ist beim Auftragnehmer Herr Lucas Martin,
Geschäftsführung, +49 (0) 741 942132-0, mail@ict-rw.de
bestellt.
Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers
leicht zugänglich
hinterlegt.
· Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als Ansprechpartner beim Auftragnehmer wird Herr/Frau [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, EMail] benannt.
· Da der Auftragnehmer seinen Sitz außerhalb der Union hat, benennt er folgenden Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DS-GVO in der Union: [Eintragen: Vorname, Name, Organisationseinheit, Telefon, E-Mail]
· Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind.
· Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO [Einzelheiten in Anlage 1].
· Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
· Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
· Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
· Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.
· Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 7 dieses Vertrages.
§ 6 Unterauftragsverhältnisse
- Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
- Die Weitergabe von Aufträgen im Rahmen der im Auftrag vereinbarten Tätigkeiten an Subunternehmer ist zulässig. Der Auftragnehmer wird Subunternehmer nach deren Eignung, insbesondere auf die Anforderungen der DS-GVO, sorgfältig auswählen und regelmäßig prüfen. Des Weiteren wird der Auftragnehmer mit den Subunternehmern eine dieser Vereinbarung entsprechende Vereinbarung zu Auftragsverarbeitung vereinbaren. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vorab über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung von Unterauftragnehmern, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen diese Änderung Einspruch zu erheben. Erfolgt kein Einspruch innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe, gilt die Zustimmung zur Änderung als erteilt.
- Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.
- Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU/des EWR stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicher. Gleiches gilt, wenn Dienstleister im Sinne von Abs. 1 Satz 2 eingesetzt werden sollen.
- Eine weitere Auslagerung durch den Unterauftragnehmer bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Hauptauftraggebers (mind. Textform). Sämtliche vertraglichen Regelungen in der Vertragskette sind auch dem weiteren Unterauftragnehmer aufzuerlegen.
§ 7 Kontrollrechte des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten oder durch im Einzelfall des zu benennenden Prüfers durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
- Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO; die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO; aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren); eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz).
- Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.
§ 8 Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers
- Der
Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den
Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener
Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und
vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
· die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen
· die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden
· die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen
· die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung
· die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde
- Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.
§ 9 Weisungsbefugnis des Auftraggebers
- Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform).
- Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
§ 10 Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten
- Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
- Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.
- Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
Anlage – Technisch-organisatorische Maßnahmen
- Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
· Zutrittskontrolle
Kein unbefugter Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, z.B.: Magnet- oder Chipkarten, Schlüssel, elektrische Türöffner, Werkschutz bzw. Pförtner, Alarmanlagen, Videoanlagen;
· Zugangskontrolle
Keine unbefugte Systembenutzung, z.B.: (sichere) Kennwörter, automatische Sperrmechanismen, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung von Datenträgern;
· Zugriffskontrolle
Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems, z.B.: Berechtigungskonzepte und bedarfsgerechte Zugriffsrechte, Protokollierung von Zugriffen;
· Trennungskontrolle
Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben wurden, z.B. Mandantenfähigkeit, Sandboxing;
· Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechende technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen;
- Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
· Weitergabekontrolle
Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer Übertragung oder Transport, z.B.: Verschlüsselung, Virtual Private Networks (VPN), elektronische Signatur;
· Eingabekontrolle
Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind, z.B.: Protokollierung, Dokumentenmanagement;
- Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
· Verfügbarkeitskontrolle
Schutz gegen zufällige oder mutwillige Zerstörung bzw. Verlust, z.B.: Backup-Strategie (online/offline; on-site/off-site), unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV), Virenschutz, Firewall, Meldewege und Notfallpläne;
· Rasche Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. c DS-GVO);
- Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)
· Datenschutz-Management;
· Incident-Response-Management;
· Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DS-GVO);
· Auftragskontrolle
Keine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von Art. 28 DS-GVO ohne entsprechende Weisung des Auftraggebers, z.B.: Eindeutige Vertragsgestaltung, formalisiertes Auftragsmanagement, strenge Auswahl des Dienstleisters, Vorabüberzeugungspflicht, Nachkontrollen.
Rottweil, den 22.04.2021